Seit 2004 ist das Cybergrooming gegenüber Kindern (Personen unter 14 Jahren) in Deutschland gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch als sexueller Missbrauch strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Da die Vollendung des Straftatbestandes oft nur schwer nachweisbar ist, wird seit März 2020 in bestimmten Situationen auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu Kindern im Internet bestraft. Dies ist dann der Fall, wenn Täter entgegen ihrer Vorstellung nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chatten, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben. Vor der Gesetzesänderung liefen strafrechtliche Ermittlungen in solchen Fällen ins Leere. (Quelle: https://www.fsm.de/de/lexikon/cybergrooming; https://www.klicksafe.de/themen/kommunizieren/cyber-grooming/was-ist-cybergrooming/)
Und es sind nicht nur pädophile Einzeltäter tätig, auch kriminelle Netzwerke machen sich die Praxis des Cybergrooming zu Nutze. Tatsache ist, dass im Bereich des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger in 20 Prozent der Fälle der Erstkontakt über das Internet hergestellt wurde. (Bundeslagebild Menschenhandel 2020, S. 23) Etwa 65 Prozent der minderjährigen Opfer, die im Jahr 2020 in aktiven Fällen von kriminellem Sexhandel online angeworben wurden, wurden über Facebook angeworben, 14 % über Instagram und 8 % über Snapchat. (Quelle: https://fightthenewdrug.org/how-sex-traffickers-use-social-media-to-contact-recruit-and-sell-children-for-sex/)
Laut “EU Kids Online” sind in Deutschland 34 % der befragten Mädchen und 23 % der Jungen online bereits mit intimen oder anzüglichen Fragen konfrontiert worden, die sie nicht beantworten wollten. Das Spektrum reicht von Fragen nach sexuellen Erfahrungen und Vorlieben bis hin zur Aufforderung zu sexuellen Handlungen (Quelle: Studie „Online-Erfahrungen von 9- bis 17-Jährigen, Ergebnisse der EU Kids Online-Befragung in Deutschland 2019)